Arbeitgeberkündigung statt "Einvernehmliche"

Angebote zur einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses klingen verlockend. Informieren Sie sich, bevor Sie eine Vereinbarung unterschreiben - Überblick über Ihre Rechte

Spätestens wenn der Chef im Mitarbeitergespräch und bei unternehmensinternen Besprechungen das Thema auf "schwierige Zeiten und Kosten sparen" lenkt, sollten Sie als Mitarbeiter wissen, wie es um Ihre Rechte bestellt ist, denn eine Kündigung kann zurzeit fast jeden treffen. Die Wirtschaftskrise wirkt sich auf den Arbeitsmarkt aus. Laut einer aktuellen Kienbaum Studie reagiert rund ein Drittel der deutschen Unternehmen auf die Krise mit dem Abbau von Mitarbeitern. Betroffen sind laut Angaben der mehr als 500 befragten Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vor allem Sachbearbeiter (29 Prozent), Mitarbeiter in der Produktion (25 Prozent) und Hilfsarbeiter (24 Prozent).

Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen
Deshalb sollten Arbeitnehmer vor allem jetzt wissen, wie es um ihren persönlichen Kündigungsschutz steht. Arbeitgeber die ein Dienstverhältnis einseitig beenden wollen, sind beispielsweise verpflichtet, eine Kündigungsfrist einzuhalten. "Erkundigen Sie sich beim Betriebsrat, bei der Arbeiterkammer oder bei der Gewerkschaft, welche Kündigungsfrist Ihr Arbeitgeber einhalten müsste, falls er sich von Ihnen trennen will", rät Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin bei der Wiener Arbeiterkammer. Die Kündigungsfrist beträgt laut Angestelltengesetz zumindest sechs Wochen.

Die Frist zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses kann aber auch, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit einige Monate dauern. Auch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag können Regelungen über Kündigungsbestimmungen enthalten. Arbeitsverhältnisse mit besonders schutzwürdigen Arbeitnehmergruppen, wie etwa mit Lehrlingen, Schwangeren oder Menschen mit Behinderungen können überhaupt nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden.

Kündigung durch Arbeitgeber ist häufig besser als "Einvernehmliche"
Wer von seinem Vorgesetzten das Angebot zu einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, sollte dieses jedenfalls nur nach sehr genauer Prüfung unterzeichnen. Denn eine einmal unterschriebene "Einvernehmliche" kann man nur in Ausnahmefällen wieder rückgängig machen. Holzbauer: "Auch wenn das Angebot verlockend klingt, sollten Sie sich auf jeden Fall über Ihre Rechte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Klaren sein." Meist ist es besser, die Kündigungsfrist zur Suche einer neuen Arbeitsstelle zu nutzen, rät Holzbauer: "Für Erwerbstätige ist es grundsätzlich einfacher einen neuen Job zu finden als für Arbeitslose. Nur wer schon einen neuen Job hat, sollte daher einer vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zustimmen."

Postensuchtage nutzen und Ansprüche checken
So wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass sie bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit als bezahlte Postensuchtage verwenden können. Wer noch Urlaub offen hat, sollte mit dem Arbeitgeber im Falle einer Kündigung vereinbaren, wann dieser konsumiert wird. Nicht verbrauchter Urlaub ist bei Beendigung anteilig als sogenannte Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Wichtig: Bei Erhalt einer vom Dienstgeber ausbezahlten Urlaubsersatzleistung ruht das Arbeitslosengeld. Dadurch wird der Bezug von Arbeitslosengeld nach hinten verschoben; dies kann bei drohender Langzeitarbeitslosigkeit von Vorteil sein, da man länger versichert ist.

Bei einer einvernehmlichen oder arbeitgeberseitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses das bereits vor dem 1.1.2003 begonnen hat, besteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine gegenteilige Vereinbarung getroffen haben, ein Abfertigungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis zumindest 3 Jahre gedauert hat. Die Abfertigung ist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt und beträgt etwa nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von fünf Jahren drei Monatsentgelte. Wer nach 25 Jahren beim selben Arbeitgeber gekündigt wird, erhält das Zwölffache des für den letzten Monat gebührenden Bruttoentgelts als Abfertigung. Wer über seine Rechte nicht genau Bescheid weiß, sollte sofort nach Erhalt der Kündigung Rechtsberatung, die bei der Arbeiterkammer kostenlos angeboten wird, einholen.

Punkte, die geregelt werden sollten
Wer sich dennoch entschließt, anstelle einer Arbeitgeberkündigung eine einvernehmliche Vereinbarung zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses einzugehen, sollte dies aus Beweisgründen auf jeden Fall schriftlich machen. Wichtig ist die Regelung folgender Punkte:

  • Letzter Arbeitstag und vom Dienstgeber zu bezahlendes Restgehalt/Überstunden, Abfertigung etc.
  • Aufhebung einer eventuell laut Arbeitsvertrag bestehenden Konkurrenzklausel
  • Aufhebung einer allfällig vereinbarten Rückzahlung von Ausbildungskosten
  • Recht auf Postensuchtage während der Restarbeitszeit
  • Verbrauch von Urlaub oder Zeitausgleich
  • Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub

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