Bildungskarenz: Attraktive Chance auf Auszeit
Wer sich weiterbilden will, kann bis zu ein Jahr bezahlte Pause machen. Das schlagende Argument für den Chef: Sie kommen mit frischem Elan und erweitertem Horizont zurück – die Kosten für die Auszeit übernimmt der Staat.
Von Emily Walton
Grundvoraussetzung für die Bildungskarenz ist, wie der Name vermuten lässt, dass man sich weiterbildet: Mindestens 20 Wochenstunden; hat man ein Kind unter sieben Jahren zu betreuen, reichen 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Welche Weiterbildung wird gefördert?
Mögliche Weiterbildungsmaßnahmen sind der Besuch einer Universität oder Fachhochschule, eines Kollegs, einer Abendschule oder einer vergleichbaren Ausbildung. Auch Lehrgänge zum Nachholen eines Hauptschul- oder Lehr-Abschlusses sind möglich. Die Aus- oder Weiterbildung kann auch schon vor dem Start der Bildungskarenz begonnen haben.
Gut zu wissen: Es sind auch Aus- und Weiterbildungen im Ausland erlaubt! Nicht akzeptiert werden hingegen Kurse aus dem Freizeit- und Hobby-Bereich, die keinen Bezug zum Beruf haben. Die geforderten Wochenstunden muss man übrigens nicht durch Anwesenheit leisten – es gelten auch "Lernzeiten" zu Hause, wenn sie von der Bildungseinrichtung bestätigt werden. Aufgepasst: Wer ein Fernlehrangebot, zb ein Fern-Studium, nutzt, benötigt auf jeden Fall eine Bestätigung, dass der Aufwand die 16 bzw. 20 Wochenstunden beträgt. Überhaupt ist die Teilnahme an einem Kurs bzw. Studium mit Besuchsbestätigungen oder anderen Erfolgsnachweisen (zB Uni-Zeugnis) zu belegen.
Bildungskarenz steht allen offen
Die Bildungskarenz kommt grundsätzlich für jeden in Frage – es gibt allerdings kein einklagbares Recht darauf, sie muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Einzige Voraussetzung: Das Dienstverhältnis muss zu Beginn der Bildungskarenz bereits mindestens sechs Monate gedauert haben – und zwar ohne Unterbrechung. Bei befristeten Verträgen für Saisoniers kann die Bildungskarenz übrigens schon nach drei Monaten beginnen, wenn man in den zurückliegenden vier Jahren in Summe mindestens sechs Monate beim selben Dienstgeber beschäftigt war.
Als Alternative – für jene, die weniger als ein Jahr in einem Unternehmen gearbeitet haben –, kann man eine "Freistellung gegen Entfall der Bezüge" vereinbaren, die mindestens sechs und maximal 12 Monate zu betragen hat. Weiterbildungsgeld erhält man in diesem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzkraft einstellt, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt hat.
Für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete gibt es eigene Regeln für die Bildungskarenz. Neue Selbstständige und freie Dienstnehmer können nicht in Bildungskarenz gehen.
Freistellung bis zu einem Jahr möglich
Der Gesetzgeber hat für die Bildungskarenz einen zeitlichen Rahmen vorgesehen: Innerhalb von 4 Jahren können eine oder mehre Bildungskarenzen vereinbart werden, die insgesamt nicht länger als 12 Monate dauern dürfen. Werden die 12 Monate auf einmal konsumiert, so ist man für die folgenden drei Jahre für eine Bildungskarenz "gesperrt"; werden sie auf mehrere Teilstücke aufgeteilt, muss jedes davon mindestens 2 Monate betragen.
Im Grunde ist man, was die Zeit angeht, also ziemlich flexibel. Es gibt jedoch kleinere Einschränkungen: Die Bildungskarenz kann nicht an einen unbezahlten Urlaub angehängt werden. Sie kann auch nicht für die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes bzw. für einen Karenzurlaub genutzt werden. Unmittelbar nach einer Mutter- oder Väterkarenz kann man jedoch sehr wohl in Bildungskarenz gehen.
Weiterbildungsgeld vom AMS
Während der Bildungskarenz erhält man vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld, das genauso hoch ist wie das Arbeitslosengeld (mindestens 14,53 € pro Tag). Darüber hinaus darf man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2012 liegt sie bei 376 Euro pro Monat) dazuverdienen. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist beim jeweiligen Arbeitsmarktservice zu stellen.
In der Zeit der Bildungskarenz ist man sowohl kranken- als auch unfallversichert. Der Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen vom Arbeitgeber (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) entfällt; die Zeit der Bildungskarenz wird auch nicht für den Urlaubsanspruch berücksichtigt. Sie zählt auch nicht für Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängig sind – wie etwa Abfertigung, längere Kündigungsfristen, etc. Allerdings wird die Dauer der Bildungskarenz für die Berechnung der Pension berücksichtigt.
Kein besonderer Kündigungsschutz
Es gibt in der Zeit der Bildungskarenz keinen gesonderten Kündigungsschutz. Allerdings gilt wie immer der Schutz für einer "Kündigung aus bestimmten unlauteren Motiven" – konkret heißt das, man darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich beanspruchten Bildungskarenz gekündigt werden. Wird man während einer Bildungskarenz gekündigt, kann man bis zum geplanten Ende noch Weiterbildungsgeld kassieren. Gibt es jedoch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so endet damit auch die Bildungskarenz. Ist man nach Ende der Bildungskarenz arbeitslos, so besteht höchstwahrscheinlich Anspruch auf Arbeitslosengeld – die Zeit der Bildungskarenz wird hier nämlich mit eingerechnet.
Aufgepasst bei einem vorzeitigen Ende der Bildungskarenz: Wird sie vor Ende der Mindestdauer von zwei Monaten beendet, weil der Arbeitnehmer zurück in den Job geht, kann das AMS das Weiterbildungsgeld zurückfordern.
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