Entsendung ins Ausland - worauf zu achten ist

Steuern, Sozialversicherung, Behördengänge, Dienstwohnung, Heimreisen: Was Sie klären sollten, bevor die Firma Sie ins Ausland schickt.

Von Emily Walton

Es klingt in vielen Fällen nach einer guten Chance auf Abwechslung: Die Firma schickt einen zum Arbeiten ins Ausland, man bekommt also einen Ortswechsel für lau und behält dabei seinen Job, kehrt anschließend wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurück. Damit die Zeit im Ausland nicht durch Bürokratie getrübt wird, gilt es, einige Punkte zu beachten.

Das sollten Sie vorher klären

Wer von seinem Betrieb zum Arbeiten ins Ausland geschickt wird, muss mit dem Chef rasch klären, welche Kosten die Firma übernimmt – und wofür man selbst zuständig ist. Außerdem sollte man dafür sorgen, dass rechtzeitig geklärt ist, welches Land nun für Steuern und Versicherungen zuständig ist: Das Heimatland, in dem auch der Betrieb ansässig ist? Oder das "Ausland", in das man geschickt wird?

Wird diese Frage nicht vorab beantwortet, kann es passieren, dass beide Staaten ihren Anteil am Einkommen beanspruchen (Steuern, Sozialversicherung) – oder, dass im Ernstfall kein Land für den "Auslandsmitarbeiter" zuständig sein will. Das könnte sich vor allem bei Kranken- und Unfallversicherung zu einem gröberen Problem auswachsen.

Sozialversicherung

Das gemeinsame Recht der Europäischen Union sowie Abkommen, die Österreich mit einigen Staaten abgeschlossen hat, verhindern, dass der Mitarbeiter in zwei Systeme gleichzeitig bzw. in gar keines kommt. Als Grundsatz gilt das sogenannte "Erwerbsortprinzip": Zuständig ist jener Staat, in dem man arbeitet. Schickt eine österreichische Firma ihren Mitarbeiter nach Belgien, so ist Belgien für die Versicherung zuständig.

Es gibt allerdings Ausnahmen, die primär dazu dienen sollen, kurzfristige Unterbrechungen einer – wie es im Amtsdeutsch heißt –"Versicherungskarriere" zu unterbrechen. Wichtigste Ausnahme ist die "Entsendung": Hier bleibt der Arbeitnehmer ganz normal im System seines Heimatlandes. Eine Übersicht, welches Abkommen mit welchem Land gilt, gibt es bei der Sozialversicherung oder dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Innerhalb der EU ist eine Entsendung in der Regel maximal für 24 Monate möglich – danach muss beim Sozialministerium eine Ausnahmeregelung beantragt werden.

Steuern

Bei der Steuerpflicht muss zunächst geklärt werden, ob es mit dem Staat, in dem man künftig arbeiten soll, ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Bei den allermeisten Ländern ist dies der Fall. Dann ist die entscheidende Frage, ob man mehr als die Hälfte des Jahres im Heimat- oder im Entsendungsstaat verbringt. Ist man 183 Tage oder mehr pro Jahr zu Hause, kommt die sogenannte Monteurklausel zur Anwendung – und man ist weiterhin nur in Österreich steuerpflichtig.
Gilt die Monteurklausel nicht, gibt es zwei Möglichkeiten: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode (zb Italien, Großbritannien, Irland, Schweden, Kanada, USA und Japan) muss man sowohl im Tätigkeitsstaat wie auch in Österreich Steuern zahlen. Die im Ausland gezahlte Steuer ist auf die inländische Steuerpflicht anzurechnen. Bei einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode hat der Tätigkeitsstaat das Steuerrecht – dafür sind diese Einkommen in Österreich von der Steuerpflicht befreit.

Grundsätzlich ist bei Doppelbesteuerungsabkommen wichtig, wo man als ansässig gilt. In der Regel wird das durch den ständigen Wohnsitz definiert. Hat man in beiden Ländern einen Wohnsitz, zählt der Lebensmittelpunkt (Familie, Freunde, Beruf). Gut zu wissen: Das österreichische Finanzministerium geht bei Entsendungen bis zu maximal zwei Jahren davon aus, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich bleibt – selbst dann, wenn die Familie in dieser Zeit mit ins Ausland übersiedelt.

Umzug, Heimreisen, Behördengänge

Gehen Sie für längere Zeit ins Ausland, so sprechen Sie vor dem Abflug mit dem Chef darüber, wofür die Firma aufkommt: Wird ein Umzug bezahlt? (Achtung: Hierfür stehen Ihnen auch zusätzliche freie Tage zu!) Übernimmt der Betrieb Kosten, die durch Behördengänge entstehen? (Etwa: Ummeldung des Wohnsitzes. Ummeldung des eigenen Autos, wenn man es mitnimmt.)

Meistens übernimmt das Unternehmen die Kosten für eine bestimmte Zahl an Heimreisen oder es gibt dafür sogar ein eigenes Budget. Hier empfiehlt sich zu klären, ob es sich um einen eigenen "Topf" handelt, über den Sie frei verfügen können – oder ob die Fahrt nach Hause sich in Ihrem allgemeinen dienstlichen Reise-Budget ausgehen muss.

Dienstwohnung

Ein wichtiger Punkt ist auch eine etwaige Dienstwohnung im Ausland. Hier ist rechtzeitig zu klären, ob der Dienstgeber oder der Arbeitnehmer offiziell als Mieter auftritt. Wohnraum, der vom Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird, kann unter Umständen als Sachbezug gewertet werden – und wäre dementsprechend zu versteuern. Das kann teuer werden und sollte daher unbedingt im Vorhinein abgeklärt werden!