Fasching am Arbeitsplatz - so bleibt der Spaß erhalten
Arbeitsrecht und Fasching sind in Österreich nicht überall leicht vereinbar. Wir sagen, was Sie beachten sollten.
Da der Faschingsausklang Jahr für Jahr auf Montag und Dienstag fällt, müssen Mitarbeiter trotz regionaler Bräuche Arbeit und Feiern bestmöglich unter einen Hut bringen. Mitarbeiter, die diese Tage gerne ausgiebig feiern, sollten am besten Urlaub beantragen.
Für alle, die nicht frei bekommen, gelten folgende Regeln:
Darf ich mich verkleiden?
Prinzipiell bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn man sich am Rosenmontag oder am Faschingsdienstag verkleiden möchte. In jedem Fall sollte man dieses Vorhaben aber mit dem Dienstgeber besprechen, manche Branchen unterliegen strengeren Bekleidungsvorschriften als andere und natürlich muss das Faschingskostüm auch an das Arbeitsumfeld angepasst werden.
Der Dienstgeber hat ebenso das Recht das Verkleiden zu verbieten. Die Verkleidung darf auch in keinem Fall zum Sicherheitsrisiko werden. Also bei Unklarheiten einfach mit dem Chef Rücksprache halten - damit einem das Lachen nicht vergeht.
Muss ich mich verkleiden?
Der Dienstgeber kann die Mitarbeiter anweisen eine Faschingsverkleidung zu tragen, solange diese Verkleidung akzeptabel - also nicht lächerlich und nicht wider die guten Sitten ist. Das Kostüm ist dann allerdings auch vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Spaß am Arbeitsplatz - was ist erlaubt und was nicht.
Alkohol
Ob man in der Firma mit einem Glas auf den Fasching anstoßen darf, liegt beim Dienstgeber. Gegen ein Glas ist, wenn kein absolutes Alkoholverbot im Unternehmen besteht, sicherlich nichts einzuwenden - bei Geburtstagen wird des Öfteren auch angestoßen.
Wichtig ist, dass der Umtrunk nicht in ein "Gelage" ausartet und das Büro zur Partymeile erklärt wird. Auch hier gilt: zuerst die Erlaubnis zum Alkoholkonsum mit dem Dienstgeber abklären, bevor man nachher mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (im schlimmsten Fall mit einer Entlassung) zu kämpfen hat.
Faschingsfeiern
Muss ich an Firmen-Faschingsfeiern teilnehmen? Wenn die Feier während der Arbeitszeit und auch in den Firmenräumlichkeiten stattfindet, und der Dienstgeber auf die Anwesenheit besteht, muss man teilnehmen oder einen Urlaubsantrag stellen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann auch hier zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Wenn die Feier außerhalb der Dienstzeiten und auch weit entfernt von den Büroräumlichkeiten stattfindet, ist die Zumutbarkeit zu klären. In jedem Fall sollte man ein Fernbleiben mit dem Chef besprechen und auf Verständnis hoffen.
Faschingsumzüge
Obwohl es im Fasching keine offiziellen Feiertage gibt, bleiben viele Menschen der Arbeit fern und säumen die Straßen während der Umzüge oder nehmen selbst an ihnen teil. Darüber hinaus liegt es aber vor allem im Ermessen des Arbeitgebers, wie großzügig er sich an solchen Tagen gibt. Regional und in manchen Faschingshochburgen geben einzelne Firmen den Mitarbeitern den Nachmittag frei.
Macht der Dienstgeber das seit mindestens 3 Jahren ergibt sich daraus ein Gewohnheitsrecht und die Mitarbeiter können davon ausgehen, dass auch in dem laufenden Jahr wieder freigegeben wird. Bleiben Sie unentschuldigt fern oder kommen sogar betrunken zum Dienst, dann kann es auch zur Entlassung kommen.
Man sollte sich also die Lust am Faschingfeiern nicht nehmen lassen, vorher jedoch mit dem Arbeitgeber mögliche Stolpersteine abklären.