Fünf Antworten zur Kündigung
Zahlreiche Fragen drängen sich bei diesem schwierigen Thema auf: Was versteht man unter Kündigung? Welche Fristen gilt es einzuhalten? Welche Anfechtungsgründe gibt es? Gibt es für bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz? Hier finden Sie die Antworten.
1. Was versteht man unter Kündigung?
Unter Kündigung versteht man die Lösung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von Fristen und Terminen.
2. Welche Kündigungstermine und Kündigungsfristen gibt es für Angestellte?
Gemäß § 20 Abs 2 AngG kann der Dienstgeber - mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung - das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und betragen:
Dauer des Dienstverhältnisses / Kündigungsfrist
0 bis 2 Jahre
sechs Wochen
2 bis 5 Jahre
zwei Monate
5 bis 15 Jahre
drei Monate
15 bis 25 Jahre
vier Monate
über 25 Jahre
fünf Monate
Diese Kündigungsfristen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht unter die bestimmte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist (für beide Vertragspartner!) am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Der Angestellte kann das Dienstverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum letzten Tag jedes Kalendermonats kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; dabei ist zu beachten, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte Frist.
3. Gibt es in Österreich Kündigungsschutz?
Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht an das Vorliegen von (wichtigen) Gründen gebunden. So gesehen kann jeder Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden.
Dennoch gibt es in Österreich Kündigungsschutzbestimmungen, die eine Anfechtung gewisser Kündigungen möglich macht:
Der Betriebsrat ist von jeder geplanten Kündigung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und kann innerhalb von fünf Tagen nach erfolgter Verständigung vom Betriebsinhaber eine Beratung über die Kündigung verlangen. Der Betriebsrat kann innerhalb dieser Frist zu der geplanten Kündigung Stellung nehmen. Eine vor Ablauf dieser Frist bzw. vor Abgabe der Stellungnahme ausgesprochene Kündigung ist absolut nichtig. Zulässig ist der Kündigungsausspruch, wenn der Betriebsrat während der Fünf-Tages-Frist bekannt gibt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Danach sind folgende Varianten denkbar:
a) Der Betriebsrat kann der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprechen: In diesem Fall kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.
b) Hat der Betriebsrat innerhalb der fünftätigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
c) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten. In diesem Fall kann er Arbeitnehmer als Anfechtungsgrund nur das Vorliegen eines verpönten Motivs, nicht aber Sozialwidrigkeit geltend machen.
d) Wurde in einem grundsätzlich betriebsratspflichtigen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung diese selbst anfechten.
In Betrieben mit unter 5 Mitarbeitern kommt eine Kündigungsanfechtung sohin überhaupt nicht in Frage, weil es sich um nicht betriebsratspflichtige Betriebe handelt.
4. Welche Anfechtungsgründe gibt es?
Eine Kündigung kann grundsätzlich bei Gericht angefochten werden, wenn sie aus bestimmten Motiven erfolgt ist oder wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist.
Um eine anfechtbare verpönte Motivkündigung handelt es sich etwa, wenn die Kündigung
- wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;
- wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
- wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer;
- wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
- wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen seiner früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
- wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst; oder
- wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer
erfolgt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (z.B. Schließung eines gesamten Betriebes), begründet ist. Zu dem Vorliegen von Sozialwidrigkeit und den Umständen, die eine Kündigung dennoch möglich machen, gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH.
Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Unternehmen sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.
5. Gibt es für bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz?
Neben den allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen besteht besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Frauen während des Mutterschutzes und (Teilzeit)-Karenz, Präsenz- und Zivildiener und sonstige geschützte Arbeitnehmergruppen (z.B. Behinderte, Lehrlinge).
In all diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber für den Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Gerichts. Wurde die Zustimmung nicht eingeholt oder vom Gericht verweigert, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung absolut nichtig.
Dr. Alexandra Knell
ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Sie ist Mitautorin des Buches
"Dienstverträge für Führungskräfte - Arbeitsrecht, Steuer- und
Sozialversicherungsrecht, Personalwirtschaft".
Kontakt per E-Mail: office@knell.co.at; Internet: www.knell.co.at