Kündigung: So machen Sie professionell Schluss

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt es als Arbeitnehmer wichtige rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen.
"Besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende", sagt ein altes Sprichwort. Wer bemerkt, dass er mit seinem Job unzufrieden ist und keine Verbesserungen in Sicht sind, sollte sich überlegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es ist wichtig, über die Beendigungsarten Bescheid zu wissen, da die Ansprüche eines Arbeitnehmers von der Art der Auflösung des Dienstverhältnisses abhängen.
Probezeit und Befristung
Wurde eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis im ersten Monat ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gelöst werden. Wurde eine längere Probezeit vereinbart, gilt das Arbeitsverhältnis als befristet und endet automatisch nach Ablauf der Befristung.
Es reicht, wenn Sie den Dienstgeber informieren, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollen. Auch der Arbeitgeber kann nach Ablauf der Frist oder während des Probemonats das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Passiert dies nicht, geht das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Einvernehmliche Auflösung jederzeit möglich
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses - das ist eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung - durch die das Arbeitsverhältnis an einem festgelegten Termin beendet wird, ist ebenfalls jederzeit möglich. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich abgeschlossen werden.
Falls eine Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung von Ausbildungskosten vereinbart wurde, sollte unbedingt auch schriftlich vereinbart werden, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel und auf die Rückzahlung allfälliger Ausbildungskosten verzichtet. Auch eventuelle Abfertigungszahlungen sollten bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geklärt und schriftlich festgehalten werden.
Kündigung: Fristen einhalten
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigen sollten Sie nur, wenn es Ihnen nicht gelingt, im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung des ungeliebten Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Vor allem Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis schon am 1. Jänner 2003 bestanden hat und für die noch das alte Abfertigungsrecht gilt, können mit dem Arbeitgeber die Bezahlung eines Teiles oder der ganzen Abfertigung aushandeln, auf die es bei Selbstkündigung keinen Anspruch gibt.
Bei einer Kündigung sind bestimmte Fristen zu beachten. Ist nichts anderes vereinbart, können Angestellte unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Monatsende das Arbeitsverhältnis auflösen. Der Arbeitgeber hat sich üblicherweise an längere Kündigungsfristen zu halten, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängen.
Kündigung - nur wirksam, wenn der Arbeitgeber davon weiß
Achtung! Wirksam wird die Kündigung erst, wenn der Vertragspartner, in diesem Fall der Arbeitgeber, Kenntnis von ihr erhält. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Am besten ist es daher, die Kündigung persönlich zu übergeben und sich die Übergabe schriftlich bestätigen zu lassen. Wer die Kündigung per Post schicken will, sollte ein paar Tage für den Postweg einrechnen.
Wer sich nicht an vereinbarte Kündigungsfristen und -termine hält, muss mit negativen Folgen rechnen. Diese reichen von Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bis zu Verlust der Urlaubsersatzleistung sowie eventuellem Entfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freizeit während der Kündigungsfrist, um einen neuen Posten zu suchen, steht dem Dienstnehmer nur dann zu, wenn er vom Arbeitgeber gekündigt wurde, nicht jedoch bei Arbeitnehmerkündigung.
Vorzeitiger Austritt nur mit wichtigem Grund
Liegt ein wichtiger, gesetzlich anerkannter Grund vor, kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen durch Entlassung seitens des Arbeitgebers oder Austritt seitens des Arbeitnehmers per sofort beendet werden. Entlassungsgründe sind zum Beispiel Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot, Diebstahl, Trunksucht oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
Gründe für einen Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt sind beispielsweise Entgeltvorenthaltung durch den Arbeitgeber und Gesundheitsgefährdung. Auch wenn der Arbeitgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörigen zu Schulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Arbeitgebers zu schützen, liegt ein berechtigter Grund für einen vorzeitigen Austritt vor.
Bevor sich Arbeitnehmer zu einem Austritt entscheiden, sollten sie unbedingt Rechtsberatung, zum Beispiel bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft einholen, denn der Austritt muss berechtigt sein. Ein unberechtigter Austritt hat negative finanzielle Folgen wie beispielsweise den Verlust der Abfertigung nach dem alten Abfertigungsrecht, den Verlust der Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr oder die Rückzahlung von anteilsmäßig zuviel konsumiertem Urlaub.
Arbeitslosengeld erst ab Antragstellung
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer hat noch keinen neuen Job, ist ein rascher Besuch beim Arbeitsmarktservice (AMS) notwendig. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht nämlich erst ab persönlicher Antragstellung. Auch wer noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Arbeitspapiere vom Arbeitgeber erhalten hat, sollte sich daher spätestens am ersten Werktag nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim AMS melden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Höhe des vorangegangenen Einkommens ab.