Mutterschutz: Rechte und Pflichten

Wer ein Kind erwartet, sollte allen Grund zur Freude haben. Arbeitsrechtlich gesehen sind allerdings so viele Dinge zu beachten, dass sich erstmals schwangere Frauen oft überfordert fühlen. Wer sich aber frühzeitig informiert, kann alles in Ruhe in die Wege leiten.

Die Arbeiterkammer bietet werdenden Müttern - und Vätern - Rechtsberatung und Informationen zum Thema Mutterschutz und Karenz. Dieser Service kann theoretisch über die Arbeitsrechtsberatung telefonisch in Anspruch genommen werden; praktisch sollte man sich auf längere Vertröstungen via Tonband vorbereiten. Notwendig ist das allerdings nicht, da alle relevanten Informationen auch auf der Website der AK und in entsprechenden Broschüren nachzulesen sind.

Mutterschutz ist gesetzlich geregelt

Der Mutterschutz ist in Österreich über das Mutterschutzgesetz geregelt, das unabhängig von Staatsbürgerschaft, Dauer und Umfang des Dienstverhältnisses und Familienstand für fast alle Dienstnehmerinnen gilt. Ausnahmen gibt es nur für Dienstnehmerinnen in Privathaushalten, im öffentlichen Dienst und für Landarbeiterinnen.

Werdende Mütter dürfen die letzten acht Wochen vor dem Geburtstermin nicht mehr arbeiten, für sie gilt die so genannte "Schutzfrist". Auch nach der Geburt ist die Schutzfrist für acht Wochen gültig. Kommt das Kind früher als erwartet zur Welt, so werden die nicht beanspruchten Wochen für die Zeit nach der Geburt gutgeschrieben.

Wochengeld von der Krankenkasse

Beispiel: Wird das Kind zwei Wochen früher geboren, so gilt die Schutzfrist nach der Geburt für zehn statt nur acht Wochen. Wichtig ist, dass Arbeitnehmerinnen den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor dem Antritt des Mutterschutzes über den Termin informieren. Die Schwangerschaft selbst müssen sie dem Dienstgeber so früh wie möglich melden.

Es gibt auch Ausnahmen von den genannten Regelungen: Bei schweren Arbeiten, Komplikationen bei der Schwangerschaft oder bei Mehrlingsgeburten kann sich die Schutzfrist verlängern. In solchen Fällen sollte der betreuende Arzt das vorgeschriebene Freistellungszeugnis entsprechend anpassen. Während des Mutterschutzes beziehen Mütter ein Wochengeld von der Krankenkasse, der Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum kein Gehalt.

Kündigungsschutz und Ruhezeiten

Schwangere Frauen genießen ab dem Eintritt der Schwangerschaft einen Schutz vor Kündigung. Dieser Schutz endet entweder vier Monate nach der Entbindung oder bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Das gilt übrigens auch für Teilkarenzen. Grundsätzlich dürfen in Österreich schwangere Frauen nur mit der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.

Wenn eine schwangere Frau gekündigt wird, ohne dass der Dienstgeber von der Schwangerschaft wusste, so hat sie einen Joker im Ärmel: Wenn sie die Schwangerschaft bis fünf Tage nach der Entlassung bekannt gibt, so ist die Kündigung ungültig. Wenn die Mutter selbst erst nach dieser 5-Tages-Frist von der Schwangerschaft erfährt, so ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam.

Schwangerschaft in der Probezeit

Vorsichtig sollten Frauen sein, die während der Probezeit ihre Schwangerschaft bekannt geben: Zwar ist die Schwangerschaft an sich kein Kündigungsgrund, doch in diesem besonderen Fall ist der Kündigungsschutz nicht gültig.

Schwangere und stillende Frauen haben außerdem einen Rechtsanspruch auf Ruhepausen nach eigenem Ermessen. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, ein Bett oder eine Liege dafür bereitzustellen. Die Pausen zählen zur Arbeitszeit und werden normal vergütet. Stillende Mütter haben außerdem noch einen Anspruch auf bis zu 90 Minuten bezahlte Stillzeit – pro Arbeitstag.

Karenz und Elternteilzeit

Die Karenz beginnt - sofern sie in Anspruch genommen wird - direkt nach dem Mutterschutz. Sie kann bis zu zwei Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Der Arbeitgeber muss über die Dauer der Karenz innerhalb von acht Wochen nach der Geburt informiert werden.

Der Kündigungsschutz dauert dann höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das Karenzgeld beträgt in Österreich 14,53 Euro am Tag, was im internationalen Vergleich eher hoch ist. Diese monatlich etwa 440 Euro heißen offiziell "Kinderbetreuungsgeld" und werden ausbezahlt, bis das Kind zweieinhalb Jahre alt ist - oder bis zum dritten Geburtstag, wenn auch der Vater einen Teil der Karenz übernimmt.

Sonderform der Karenz: Elternteilzeit

Eine Sonderform der Karenz ist die Elternteilzeit: Dabei handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit. Er gilt nur für Eltern, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und hängt außerdem von der Größe des Betriebs und der Art des Dienstverhältnisses ab. Rückfragen dazu können Gewerkschaften und Arbeiterkammer beantworten.

(Benedikt Mandl, August 2007)