Überstunden: Rechte, Pflichten, sinnvolle Regeln

Viele Überstunden empfinden Mitarbeiter oft als belastend, wenn auch manchmal finanziell lukrativ. Für Arbeitgeber kann es teuer werden. Worauf man achten sollte.

Von Emily Walton

Jeder Chef freut sich über Mitarbeiter, die vollen Einsatz leisten. Aber nicht immer ist es ein Grund zur Freude, wenn der Kollege nach Dienstschluss an seinem Schreibtisch sitzt. Arbeitgeber übersehen oft, dass jede zusätzliche Stunde viel kosten kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, eine Überstunde entspricht 1,5 Zeitausgleichsstunden.

Maximal zehn Stunden Arbeitszeit

Auch für Arbeitnehmer ist es wichtig, auf die Regelung der Überstunden zu achten. Nicht nur wegen des eventuell anfallenden Mehrverdienstes, sondern auch wegen des Gesetzes: Bei Überstundenarbeit gibt es eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, die eingehalten werden muss.

Mehr als zehn Stunden pro Tag (oder 50 Stunden pro Woche) darf nicht gearbeitet werden. (Es gibt allerdings einzelne Kollektivverträge, etwa im Hotel- und Gastgewerbe oder im Verkehr, die zusätzliche Stunden zulassen.)

Überstundenabgeltung vertraglich regeln

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten schon vor Vertragsbeginn festhalten, wie Überstunden abgegolten werden sollen (Geld, Zeitausgleich, Mischvariante, Pauschale). Wird keine schriftliche Regelung getroffen gilt: Überstunden werden einzeln vergütet.

Das heißt: Jede Stunde, die über die gesetzlich zulässige tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden bzw. über die wöchentliche Normalarbeitszeit von vierzig Stunden hinausgeht, kostet extra.

Vorgesetzte sollten Aufgaben kennen

Um eine sinnvolle, effiziente Regelung schaffen zu können, wird vorausgesetzt, dass der Chef die Aufgabengebiete der Angestellten im Groben kennt. Er muss abschätzen können, ob und wann Überstunden nötig sein werden. So kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die zusätzliche Arbeitszeit stundenweise vergüten will oder eine Pauschale für Überstunden vereinbart werden soll. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des All-In-Vertrags. Dieser wird meist auf Führungsebenen angewandt bei Gehältern, die weit über dem Kollektivvertrag liegen.

Die Überstundenpauschale

Natürlich klingt es verlockend, dem Angestellten eine Pauschale anzubieten. Damit werden Personalkosten planbar, es gibt keine böse Überraschung. Zudem hat sich gezeigt, dass es bei einer Pauschale zu einer Steigerung der Produktivität kommen kann. Der Angestellte weiß, dass er die Pauschale bekommt – auch wenn er seine Arbeit schnell und in der Normalarbeitszeit erledigt.

Der Haken allerdings ist, dass der Arbeitgeber möglicherweise eine teure Pauschale bezahlt, die nicht unbedingt nötig wäre. Eine Überstundenpauschale gilt als regelmäßiger Entgeltbestandteil und kann nicht einfach gestrichen werden. Sinnvoll ist es daher, schriftlich den Vorbehalt eines Widerrufs festzulegen. Auch kann die Pauschale von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer festgelegt werden.

Achtung: Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn über einen längeren Zeitraum - im Zweifel innerhalb eines Jahres - im Durchschnitt mehr Überstunden geleistet werden als von der Pauschale abgedeckt, muss der Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung oder Zeitausgleich geben.

Vorteile durch Gleitzeit

Schwieriger ist es die Arbeit des Mitarbeiters einzuschätzen, wenn eine flexible Arbeitszeitregelung - etwa Gleitzeit - vereinbart wurde. Der Mitarbeiter kommt und geht. Für den Chef ist nicht transparent, was wann erledigt wird. Und ob Überstunden notwendig sind.

Generell bietet eine flexible Arbeitszeitregelung den Vorteil, dass es zur Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit (8 Stunden) bzw. wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) kommen kann. Aber: Anfallende Gutstunden müssen innerhalb bestimmter Fristen abgeglichen werden. Mit Gleitzeit können einzelne Spitzen bewältigt werden und Überstundenabgeltungen reduziert werden.

Sind Überstunden Pflicht?

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden ist nur dann gegeben, wenn sich diese aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergibt. Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden zu verpflichten. So kann bei Bedarf Mehrleistung unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung angeordnet werden. Achtung: Ohne Vereinbarung verpflichtet nur ein betrieblicher Notstand den Arbeitnehmer zu Überstunden.