Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch
Als Bewerber hat man das Recht, die Beantwortung bestimmter Fragen abzulehnen. Mehr zu erlaubten und verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch finden Sie hier.
Von Dr. Lydia Polwin-Plass
Wir alle kennen den Stress und die Aufregung vor einem Vorstellungsgespräch. Die Ungewissheit, welche Fragen gestellt werden und ob man darauf gut vorbereitet ist, kann einen nervlich stark belasten. Als Bewerber sollte man aber wissen, dass man das Recht hat, die Beantwortung bestimmter Fragen abzulehnen.
Welche Fragen dürfen gestellt werden?
Grundsätzlich dürfen überhaupt nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zu der angestrebten Tätigkeit stehen und die Eignung des Bewerbers beleuchten. Gemeint sind damit beispielsweise Fragen nach der Ausbildung, den bisher ausgeübten Funktionen und nach speziellen, fachspezifischen Kenntnissen. Solche Fragen müssen selbstverständlich wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Natürlich hat der potenzielle Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse daran, sich so genau wie möglich über einen Bewerber zu informieren, da er sein wirtschaftliches Risiko so gering wie möglich halten möchte. Auf der anderen Seite müssen aber auch Intimsphäre und Persönlichkeitsrechte des Bewerbers respektiert werden. Deshalb darf der Arbeitgeber bestimmte Fragen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der angebotenen Arbeitsstelle stehen von Gesetzes wegen nicht stellen.
Das "Recht auf Lügen"
Tatsache ist natürlich, dass der Arbeitgeber "auf dem längeren Ast sitzt", aber zu einem erfolgreichen Auftreten gehört ebenso, dass man auch als Bewerber Grenzen setzt oder zu einem klaren NEIN steht. Für den Fall, dass eine Verweigerung der Antwort auf eine unzulässige Frage die Bewerbung tatsächlich gefährden würde, hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer ein "Recht auf Lügen" eingeräumt.
Allerdings sind Lügen keine ideale Basis für ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer.
Das sind unzulässige Fragen
Nicht zulässig sind Fragen zu folgenden Themen:
Schwangerschaft und Kinderwunsch
Parteizugehörigkeit
Vorstrafen
Vermögensverhältnisse
Gesundheitszustand
Persönliche Daten von Verwandten
Freizeitbeschäftigung des Interessenten
Sexuelle Neigungen
Behinderungen
Bisheriger Verdienst
Schwangerschaft
Nach der aktuellen Rechtsprechung darf eine Stellenbewerberin eine Schwangerschaft verschweigen, auch wenn sie ausdrücklich danach gefragt wird. Natürlich ist das für den Arbeitgeber nicht sehr vorteilhaft, denn das Gesetz sieht ja auch vor, dass Frauen nach der Geburt und Karenzzeit weiterbeschäftigt werden müssen, also unkündbar sind.
Wenn es sich allerdings bei der angebotenen Tätigkeit um schwere körperliche Arbeit handelt, die eine schwangere Frau nicht gefahrlos oder effizient ausüben könnte, muss sie ihre Schwangerschaft dem potenziellen Dienstgeber melden.
Parteizugehörigkeit
Fragen nach der Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften sind ebenfalls unzulässig, es sei denn, man bewirbt sich bei so genannten "Tendenzbetrieben" wie eben Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften.
Vorstrafen
Auch nach eventuellen Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren darf der Arbeitgeber nicht fragen. Diese Regelung gilt nicht, wenn zwischen dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und einem begangenen Delikt ein Zusammenhang besteht. Beispielsweise wenn sich eine wegen Kindesmissbrauchs vorbestrafte Person in einem Kindergarten bewirbt, ein Kraftfahrer wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist oder ein wenn sich jemand als Kassierer bei einer Bank bewirbt, der wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde. Fragen nach Vorstrafen, die bereits getilgt sind, dürfen generell nicht gestellt werden.
Vermögensverhältnisse
Nach den Vermögensverhältnissen des Arbeitsnehmers darf sich der Dienstgeber nur erkundigen, wenn er durch die Rechtsordnung unmittelbar betroffen wäre, etwa im Falle eines laufenden Lohnpfändungsverfahrens. Der Dienstgeber darf einen Stellenbewerber also lediglich danach fragen, ob bei ihm aktuell Gehaltspfändungen anhängig sind, nicht aber nach seinem bisherigen Verdienst, ob er Schulden hat oder Alimente zahlen muss.
Wenn allerdings bei der angebotenen Stelle Vermögenswerte verwaltet werden sollen wie etwa bei Bankkassierern oder Geldboten, hat der Arbeitgeber natürlich ein sachliches Interesse an der Beantwortung von Fragen nach den Vermögensverhältnissen. Deshalb sind die Fragen danach in diesen Fällen legitim.
Fragen nach dem Gesundheitszustand
Bei Fragen nach dem Gesundheitszustand muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Bewerber nicht nach seinem Gesundheitszustand fragen. Besteht jedoch Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb Beschäftigter, hat der Dienstgeber ein Recht auf Auskunft.
Außerdem gibt es für die Zulassung zu bestimmten Tätigkeitsbereichen gesetzliche Vorgaben. In der Lebensmittelbranche beispielsweise oder im Gastgewerbe darf der Arbeitgeber Fragen zum Gesundheitszustand stellen und sogar ein Gesundheitszeugnis einfordern. Detailinformationen, Befunde oder Ergebnisse von Genanalysen darf er allerdings nicht verlangen.
Fragen nach einer HIV-Infektion sind nur dann zulässig, wenn die Krankheit sich negativ auf die sachgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken könnte, was in medizinischen Berufen der Fall wäre.
Auskunftspflichten des Arbeitnehmers
Mit dem Eintritt in die Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Während dieser Zeit ist der Dienstnehmer verpflichtet den Arbeitgeber über bestimmte Umstände aufzuklären, die in direktem Verhältnis mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. So müsste er beispielsweise eine akute oder ansteckende Krankheit melden oder darauf aufmerksam machen, dass er spezielle Hilfsmittel aufgrund einer Behinderung benötigt.
Würde sich etwa eine Schwangerschaft auf die Ausübung der Tätigkeit wegen zu starker körperlicher Belastungen auswirken, müsste die Schwangere den Dienstgeber ebenfalls darüber informieren. Wenn der Dienstnehmer solche für den Arbeitgeber wichtigen Informationen verschweigt oder Fragen diesbezüglich verweigert, liegt eine so genannte Täuschung des Arbeitgebers vor. Neben sofortiger Kündigung oder dem Rücktritt von Verträgen kann der Arbeitgeber in manchen Fällen sogar Schadenersatz verlangen. Dazu könnte beispielsweise die Übernahme der Kosten eines Headhunterhonorars fallen.
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