Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Was versteht man unter vorzeitiger Auflösung? Was gilt als wichtiger Grund? Wann muss die Auflösung erklärt werden? Diese und mehr Fragen zum Thema werden hier beantwortet.
1. Was versteht man unter vorzeitiger Auflösung?
Das Dienstverhältnis wird durch einseitige Willenserklärung aus einem wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung gelöst. Formvorschriften gibt es keine.
2. Was gilt als "wichtiger Grund"?
In der österreichischen Rechtsordnung findet sich keine einheitliche Aufzählung jener Gründe, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt bzw den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen. In einzelnen Gesetzen gibt es allerdings demonstrative Aufzählungen von wichtigen Gründen (vgl §§ 26, 27 AngG).
Gründe, aus denen ein Arbeitnehmer entlassen werden kann, sind für Angestellte in § 27 AngG und für Arbeiter in § 82 GewO aufgezählt. Zu diesen Gründen zählen insbesondere
- Untreue
- Vertrauensunwürdigkeit
- Unfähigkeit zur Leistung der versprochenen bzw angemessenen Arbeiten
- Verstöße gegen das Konkurrenzverbot
- Arbeitspflichtverletzung
- beharrliche Missachtung der Arbeitgeberweisungen
- Verbüßen einer längeren Freiheitsstrafe
- Abwesenheit einer den Umständen nach erheblichen Zeit (Ausnahme bei Krankheit oder Unglücksfall)
- Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber, dessen Stellvertreter, Angehörige oder gegen andere Arbeitnehmer
- Vorzeigen falscher bzw verfälschter Zeugnisse
- Trunksucht
- Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes
- unbefugtes Verlassen der Arbeit
Die wichtigen Gründe, aus denen ein Angestellter seinen Austritt erklären kann, sind in § 26 AngG beispielhaft aufgezählt, die Aufzählung der wichtigen Gründe der Arbeiter befindet sich in § 82a GewO. Zu diesen Gründen zählen insbesondere:
- Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeitsleistung
- Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit
- ungebührliches Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts
- Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen
- Verletzung von Schutzvorschriften durch den Arbeitgeber
- Tätlichkeiten, Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen
3. Wann muss die Auflösung erklärt werden?
Die Auflösungserklärung muss unverzüglich, dh ohne schuldhafte Verzögerung nach Kenntnis des wichtigen Grundes, vorgenommen werden. Eine angemessene Überlegungsfrist ist allerdings zuzubilligen. Wird zu lange gezögert, besteht die Gefahr der Verwirkung des vorzeitigen Lösungsrechts.
4. Was sind die Folgen der vorzeitigen Auflösung?
Der Zugang der Lösungserklärung bewirkt die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Liegt kein wichtiger Grund, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen haben.
5. Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Entlassung machen?
Wird eine Entlassung berechtigt, dh mit Vorliegen eines wichtigen Grundes, ausgesprochen, so kann der Arbeitnehmer dagegen rechtlich nichts unternehmen.
Liegt hingegen kein wichtiger Grund vor, so endet das Dienstverhältnis trotzdem, aber der Arbeitnehmer hat folgende Möglichkeiten:
Entweder der Arbeitnehmer lässt die Entlassung gegen sich wirken und macht Schadenersatzansprüche binnen 6 Monaten geltend (insbesondere Kündigungsentschädigung) oder
der Arbeitnehmer ficht die Entlassung an. Dies ist nur dann möglich, wenn kein wichtiger Grund vorlag und darüber hinaus entweder ein verpöntes Motiv für die Entlassung vorlag (zB Entlassung wegen Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft) oder die Entlassung sozialwidrig ist, dh die Entlassung beeinträchtigt wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Entlassung
durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (zB Schließung eines gesamten Betriebes),
begründet ist.
Zu dem Vorliegen von Sozialwidrigkeit und den Umständen, die eine Entlassung dennoch möglich machen, gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH.
Dr. Alexandra Knell
ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Sie ist Mitautorin des Buches
"Dienstverträge für Führungskräfte - Arbeitsrecht, Steuer- und
Sozialversicherungsrecht, Personalwirtschaft".
Kontakt per E-Mail: office@knell.co.at; Internet: www.knell.co.at